Zuschüsse / Förderungen ...

Zuschuss für die 24-Stunden-Betreuung

Die Betreuung durch qualifiziertes, selbständiges Pfelgepersonal wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Das Bundessozialamt fördert die 24-Stunden-Betreuung zu Hause, um den finanziellen Aufwand des pflegebedürftigen Menschen und dessen Angehörigen zu reduzieren bzw. zu entschädigen.

Beim Bundesministerium für Finanzen haben Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit ihre finanziellen Aufwände für entstandene Betreuungskosten steuerlich abzusetzen.
Nähere Informationen hierzu erhalten
Sie beim Bürgerservice
Tel: 0810 001 228 E-Mail: buergerservice(at)bmf.gv.at Web: www.bmf.gv.at

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die staatliche Förderung beantragen zu können:

  • Vorliegen eines legalen Betreuungsverhältnisses (im Sinne von §1 Abs. 1 HausbetreuungsG)
  • Bezug von Pflegegeld (die zu betreuuende Person muss mindestens Pflegegeld der Stufe 3 beziehen)
  • Nachweis der Notwendigkeit einer 24-Stunden Betreuung in Form einer fachärztlichen Bestätigung
  • Die Betreuungskraft muss über eine entsprechende Ausbildung bzw. Praxis verfügen

 

 

 

 

Einkommensgrenze

  • Einkommensgrenze beträgt 2500,- Euro netto monatlich (ausser Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen)
  • Die Einkommensgrenze erhöht sich um 400,- Eur für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um 600,- Eur für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen.
  • Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung kann österreichweit unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person in Anspruch genommen werden.
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